Iserlohner Bürger Schützen Verein e.V.
Der IBSV  →  Satzung

Satzung des IBSV

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Iserlohner Bürger-Schützen-Verein e.V. (IBSV)

2.Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.

3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Iserlohner Bürger-Schützen-Vereins (IBSV) liegt insbesondere in der Pflege

- des Heimatgedankens und des Brauchtums,

- der Förderung des Stadtbildes, des Stadtwaldes und kultureller Werte durch Vorträge, - der Durchführung von Sonderveranstaltungen zu Gunsten sozialer Einrichtungen für caritative Zwecke,

- der Betreuung von Kinderheimen und Altenheimen,

- der Förderung der Jugend,

- der Übernahme von Patenschaften für die Jugend,

- der Pflege des Schießsports,

- der Betreuung ehemaliger Iserlohner Bürger in aller Welt durch die Fermo Körner-Compagnie.

Außerdem sollen Bürgersinn und Eintracht gepflegt und die Bürgerschaft zum Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen zusammengeführt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Durch Erwerb der Mitgliedskarte wird jede natürliche Person Mitglied des Vereins. Personengemeinschaften und juristische Personen können durch Erwerb der Mitgliedskarte fördernde Mitglieder werden.

2.a) Voraussetzung für den Beitritt in eine aktive IBSV-Einheit ist ein Antrag an den Chef derjenigen Einheit, in welche die Aufnahme erwünscht wird.

b) Dabei können Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr der Jungschützenabteilung beitreten und Jugendliche vom 16. bis 23. Lebensjahr dem Jugendzug, oder auch den übrigen IBSV-Einheiten.

c) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die betreffende Einheit oder Teileinheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3. Nach Anhörung des Vereinsrates kann der Vorstand auch Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt aus einer aktiven IBSV-Einheit erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Chef der betreffenden Einheit oder Teileinheit oder gegenüber dem Vorstand, in allen anderen Fällen durch schlichte Erklärung oder schlüssiges Verhalten, insbesondere dann, wenn der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr nicht entrichtet wird.

3.Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Vereinsratsbeschluß, der dem Mitglied schriftlich zuzustellen ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als Ansehensschädigung des Vereins zählt insbesondere, wenn gegen Anordnungen des Vorstandes oder Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied durch den Vorstand Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 5

Folgen des Erlöschens der Mitgliedschaft

Mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem Iserlohner Bürger-Schützen-Verein. Ansprüche jeder Art an den Verein oder an das Vermögen des Vereins können nicht gestellt werden. Rückständige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben indessen bestehen. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge oder Umlagen erfolgt nicht.

 

§ 6

Beiträge

Jedes Mitglied zahlt jährlich einen vom Vereinsrat vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zur Vereinskasse.

 

§ 7

Gliederung des Vereins

1. Der Iserlohner Bürger-Schützen-Verein gliedert sich in den Stab, die Kompanien, das Artilleriecorps und die IBSV-Jugend. Innerhalb der Gliederungen des Vereins können unselbständige Teileinheiten gebildet werden. Diese dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Gliederungen des Vereins führen.

2. Jede dieser Einheiten i. S. d. Abs. 1 besteht aus Schützen bzw. Kanonieren (Artilleriecorps), Unteroffizieren und Offizieren sowie dem Einheitschef. Die Höchstzahl der aktiven Offiziere wird bei gleicher Anzahl je Einheit durch den Vereinsrat festgelegt. Sie beträgt zur Zeit 25 zuzüglich dem Einheitschef.

3. Die Gliederung der IBSV-Jugend ergibt sich aus ihrer Geschäftsordnung. Die Höchstzahl der Vertreter für die Offiziersversammlung wird durch den Vereinsrat festgelegt. Sie beträgt zur Zeit vier zuzüglich dem Leiter der Jungschützenabteilung.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Vereinsrat,

c) die Offiziersversammlung,

d.) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand

1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Oberst als 1. Vorsitzenden,

b) dem Oberstleutnant als 2. Vorsitzenden,

c) dem Rechnungsführer.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, indem jeweils 2 Herren gemeinsam handeln.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

a) die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen und Offiziersversammlungen sowie die Festlegung der Tagesordnungspunkte,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Offiziersversammlung und des Vereinsrates,

c) die Erstellung des Jahresabschlusses.

Im übrigen muß der Vorstand in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung den Vereinsrat konsultieren.

3.Der Oberst beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand gibt sich erforderlichenfalls eine eigene Geschäftsordnung.

 

§ 10

Vereinsrat

1. Der Vereinsrat hat die Richtlinien des Vereinslebens im Einverständnis mit dem Vorstand zu beschließen. Er hat darüber hinaus den Vorstand zu beraten und seine Tätigkeit zu überprüfen sowie die Auffassung der Kompanien, des Artilleriecorps, der IBSV-Jugend und des Stabes zu koordinieren. Ihm obliegt es u.a., die vom Vorstand aufgestellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach Prüfung festzustellen. Der Vereinsrat beschließt die Durchführung der Veranstaltungen des IBSV.

2. Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus:

a) dem Major des Stabes, den Kompanieführern, dem Chef der Artillerie und dem Leiter der IBSV-Jungschützenabteilung, oder bei deren Abwesenheit, den durch die Einheiten gewählten Stellvertretern,

b) zusätzlich je einem Delegierten der Kompanien, des Artilleriecorps, des Stabes und der IBSV-Jugend und im Falle deren Verhinderung aus einem durch die betreffende Einheit gewählten Stellvertreter.

Der Vorsitzende des Vereinsrates ist aus der Mitte des Vereinsrates für jeweils 3 Jahre zu wählen.

3. Die Einberufung des Vereinsrates erfolgt durch schriftliche Einladung des Vereinsratsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Jede unter Beachtung dieser Vorschriften einberufene Vereinsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Der Vereinsratsvorsitzende kann von Fall zu Fall ihm besonders geeignet erscheinende Vereinsmitglieder beiziehen, die jedoch ebenso wie der Vorstand, der an allen Sitzungen teilnimmt, nicht stimmberechtigt sind.

4.Der Vereinsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Widerspricht der Vorstand innerhalb eines Monats einstimmig einem Beschluß, so muß dieser, um wirksam zu werden, mit ¾ Mehrheit aller Vereinsratsmitglieder wiederholt werden.

5. Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Schriftführer, der zuvor vom Sitzungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen und sodann vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

6.Der Vereinsrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 11

Offiziersversammlung

1. Die Offiziersversammlung ist berufen und verpflichtet, die Interessen des Vereines gemäß den in dieser Satzung festgelegten Aufgaben nach innen und außen zu wahren, insbesondere für die Wahrung der Tradition Sorge zu tragen.

2. Die Offiziersversammlung besteht aus

a) dem Vorstand,

b) den Einheitschefs und den aktiven Offizieren des Stabes, der Kompanien und der Artillerie,

c) fünf Vertretern der IBSV-Jugend,

d) sonstigen durch den Vorstand eingeladenen Mitgliedern, die jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht haben.

3.Die Offiziersversammlung findet mindestens einmal im Jahr unter Vorsitz des Obersten statt. Sie wird von diesem unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In diesen Versammlungen haben Vorstand und Vereinsrat Bericht über ihre Tätigkeit und vorgesehene Maßnahmen zu erstatten. Der Oberst hat die Offiziersversammlung zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens 30 ihrer stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

4.Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Offiziersversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese ist zu Beginn der Offiziersversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Offiziersversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5.Eine unter Einhaltung der Vorschriften des Abs. 3 einberufene Offiziersversammlung ist stets beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obersten und in dessen Abwesenheit die seines Vertreters den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn ¼ der erschienenen stimmberechtigten Mitlieder dies beantragen.

6. Für die Protokollierung von Beschlüssen findet § 10 Abs. 5 dieser Satzung entsprechende Anwendung.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet unter Vorsitz des Obersten bzw. seines Stellvertreters eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Daran können alle Mitglieder des Iserlohner Bürger-Schützen-Vereins stimmberechtigt teilnehmen. Als Ausweis dient die gültige Mitgliedskarte.

Die Mitgliederversammlung wird vom Obersten durch mindestens 14-tägige vorherige Bekanntmachung und unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Tagespresse einberufen.

2. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß in jedem Fall wenigstens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Zahl der Anwesenden,

b) Berichte des Vorstandes,

c) Berichte der Rechnungsprüfer,

d) Berichte des Vereinsrates,

e) Entlastung des Vorstandes nach Vorschlag des Vereinsrates,

f)Wahl der Rechnungsprüfer,

g) Verschiedenes

Soweit Ergänzungen beantragt werden, findet das in §11 Abs. 4 dieser Satzung geregelte Verfahren entsprechend Anwendung.

3. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist durch den Oberst einzuberufen auf Antrag des Vorstandes, des Vereinsrates oder der Offiziersversammlung. Für die hierbei zu beachtenden Form- und Fristvorschriften gilt Abs. 1 dieses Paragraphen entsprechend.

4. Jede solchermaßen einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts entgegenstehendes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn ¼ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die beantragt.

5. Hinsichtlich der Protokollierung von Beschlüssen gilt § 10 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 13

Rechnungsprüfer

1.In einer jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist jeweils ein Rechnungsprüfer für eine zweijährige Amtsdauer zu wählen, so daß stets zwei Rechnungsprüfer gleichzeitig tätig sind. Eine Wiederwahl ist frühestens nach Ablauf von 6 Jahren nach Ende einer Amtsperiode zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer haben den nach § 9 Abs. 2 erstellten Jahresabschluß zu überprüfen sowie nach näherer Anweisung des Vereinsrates Prüfungen des Rechnungswesens vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 14

Amtszeit, Beförderungen

1. Die Vorstandsmitglieder und der Major des Stabes werden auf Zeit gewählt. Die Amtsträger bleiben solange im Amt, bis ihre Wiederwahl erfolgt oder ein Nachfolger gewählt ist. Eine Neuwahl oder Wiederwahl muß im 3. des auf die letzte Wahl folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Wahl erfolgt durch die Offiziersversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Wahl stattzufinden. Die Wahl ist geheim.

2. Beförderungen zum Offizier, zum Hauptfeldwebel oder zum Hauptwachtmeister nimmt der Oberst auf Vorschlag der Kompanien bzw. der Artillerie nach Anhörung des Vereinsrates vor. Die Vorschläge erfolgen aufgrund in den Einheiten durchgeführter Wahlen. Weitergehende Beförderungen spricht der Oberst im Einvernehmen mit den jeweiligen Einheitschefs aus.

3. Die Berufung und Abberufung sowie Beförderungen von Offizieren des Stabes nimmt der Oberst auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des Vereinsrates vor. Die Ernennung von Ehrenoffizieren des Vereins spricht der Oberst in Abstimmung mit dem Vorstand aus.

4. Die Offiziere einer jeden Einheit wählen ihre Kompaniechefs bzw. den Artilleriechef. Für deren Wahl und Amtsdauer gilt Abs. 1 dieses Paragraphen entsprechend. Die Wahl der Offiziere der Einheiten sowie der Delegierten und ihrer Vertreter für den Vereinsrat erfolgt auf 3 Jahre durch ihre Einheit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nicht wiedergewählte Offiziere treten unter Beibehaltung ihres Dienstgrades in die Reserve.

5. Die IBSV-Jugend wählt nach ihrer eigenen, vom Vereinsrat bestätigten Geschäftsordnung.

6. Bewährte Schützen können von ihren Einheitschefs zu Unteroffizieren befördert werden.

 

§ 15

Vereinsvermögen

1. Das Vermögen des Vereins gehört dem Verein als solchem und darf nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kein Mitglied hat das Recht, Teilung des gemeinschaftlichen Vereinsvermögens zu fordern. Die Rechte der Mitglieder des Vereins am Vereinsvermögen gehen nicht auf die Erben über. Für Schulden des Iserlohner Bürger-Schützen-Vereins hafte das gesamte Vereinsvermögen.

 

§ 16

Satzungsänderungen

Über eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Form und Fristen gilt § 12 Abs. I S. 4 entsprechend.

 

§ 17

Auflösung

1. Die Auflösung des IBSV kann nur erfolgen, wenn sie vom Vorstand und Vereinsrat nach Anhörung der Offiziersversammlung beantragt und sodann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Oberst und der Oberstleutnant gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Iserlohn zur Verwendung für wohltätige und gemeinnützige Zwecke zu.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Iserlohn, den 28.09.1988

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